Na toll: Kerosinablass ist keine Luftverschmutzung?
Als 2019 die Zahl der Kerosinablässe überhandnahm, hatten wir Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Luftverschmutzung gestellt. Erst dieser Tage bekamen wir Post. Das abschlägige Urteil lautet wie folgt:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten liegen nicht vor.
Ein Vergehen nach den §§ 324a, 325 StGB käme bereits deshalb nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass gegen bestehende Regelungen verstoßen wurde. Insoweit wäre das Tatbestandsmerkmal „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“ nicht erfüllt. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte – wie beispielsweise nachweislich durch den Treibstoffablass verursachte Gesundheitsschäden im Einzelfall – für ein konkretes strafbares Verhalten vor. Die insoweit benannten weiteren Strafvorschriften der Körperverletzung erforderten ebenfalls ein rechtswidriges Verhalten, welches bei regelkonformen Flugbetrieb nicht in Betracht käme. Eine allgemeine Überprüfung der Rechtsfragen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften falle nicht in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft.
Ergo: wo keine Gesetzesvorlage, da kein Richter und keine Staatsanwaltschaft.
Also könnte sich doch der Ankläger seine Mühen auch gleich sparen? Na toll!
10.04.2021 (ds)